{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-115-AK_2022-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11639&type=1563347022&cHash=9e7cd0bc80a2b384e510f0a8c75a04db", "Checksum": "c1291e8d7d3a856e24095de80b726f87"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:42:26", "Checksum": "d1746ab374a2fb3e429a5f5c874135a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen.\n\nGesetzen, in der Rechtsprechung und Lehre verschiedene Umschreibungen. So hält\netwa das Waffengesetz (WG) in Art. 4 Abs. 1 lit. e fest, dass Elektroschockgeräte, die\ndie Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigten oder die Gesundheit auf Dauer\nschädigen als Waffen gelten. Dies würde für die Anwendbarkeit von Art. 45 PolG\nsprechen. In der Lehre wird demgegenüber etwa die Auffassung vertreten, dass nur\ndann von einer Waffe auszugehen ist, wenn der entsprechende Gegenstand zur\nVerursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt ist (PK StGB\n– Trechsel/Geth, Art. 123 N 7 m.w.H.).\n\ncc) In tatsächlicher Hinsicht ist wohl erstellt, dass die Fenster des Fahrzeugs sowohl\nauf der Fahrer- wie auch auf der Beifahrerseite eingeschlagen wurden. Zudem wurde\nein Destabilisierungsgerät eingesetzt. Ebenfalls geht bereits aus dem Polizeirapport\nhervor, dass der Anzeiger Verletzungen erlitt. Demgegenüber gibt es aber auch noch\nunklare Sachverhaltsaspekte, welche für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des\nPolizeieinsatzes wesentlich sein könnten. So ist etwa das Ausmass und die Schwere\nder Verletzungen des Anzeigers unklar; jedenfalls bestand Behandlungsbedarf und die\nVerletzungen wurden im Spital […] versorgt. Zwar zählte der Amtsarzt nebst einer\nPsychose, einem Hirntumor und einer früh beginnenden Demenz auch eine Art\nEpilepsie als möglichen Grund für das Verhalten des Anzeigers auf. Dabei handelte es\nsich indessen nicht um ärztliche Diagnosen, sondern um Vermutungen, weshalb\nentgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Anzeigers nicht gesagt werden\nkann, dass der Einsatz des Destabilisierungsgeräts zu einem Epilepsieanfall geführt\nhabe; vielmehr ist dies medizinisch noch abzuklären. Die Polizisten stuften den\nAnzeiger zudem als fahrunfähig ein. Im Fahrzeug lagen ca. 20 leere Bierflaschen\nherum. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Anzeiger im Zeitpunkt der Anhaltung\nsehr stark alkoholisiert war. Das IRM mass eine Blutalkoholkonzentration von maximal\n2 und minimal 1,8 Gewichtspromille. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Anzeiger\nbei der Anhaltung überhaupt im Stande war, den polizeilichen Aufforderungen Folge zu\nleisten. Die Beantwortung dieser Frage kann sich wiederum auf die Frage der\nVerhältnismässigkeit des Einsatzes des Destabilisierungsgeräts auswirken. Ebenfalls\nrelevant sein könnte, ob der Anzeiger – wie in der Stellungnahme von D.___ ausgeführt\nwurde – im Besitz eines Sturmgewehrs 90 war und dies den Polizeibeamten vor der\nAnhaltung bekannt war. Zusammenfassend lässt sich die Verhältnismässigkeit des\nEinsatzes nach der Anhaltung vor dem Hintergrund der vorhandenen Akten noch nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf. Dies gilt insbesondere auch\nmit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche bei möglichen Verletzung\nvon Art. 3 EMRK eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung verlangt.\n\ne) Somit ist eine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die an der\nAnhaltung direkt beteiligten Polizeibeamten (C.___, D.___, F.__ und G.___) zu erteilen.\n\n5. a) Schliesslich macht der Anzeiger noch einen Amtsmissbrauch geltend, da die\nAngezeigten Art. 3 EMRK verletzt hätten, indem sie ihn stundenlang in der aufgrund\ndes Tasereinsatzes abgegangenen Notdurft belassen, ihm keine frischen Kleider\ngebracht und ihm über Stunden kein Wasser gegeben hätten.\n\nb) Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass der Anzeiger nach dem Vorfall auf der\n[…]strasse in […] und der Entnahme der Blut- und Urinprobe im Spital […] zum\nPolizeistützpunkt […] verbracht wurde. Dort wurde er um 8.21 Uhr und 13.15 Uhr\npolizeilich einvernommen und vom Amtsarzt untersucht. In beiden Protokollen wird\nvom Einkoten und einer fehlenden Reinigungsmöglichkeit nichts erwähnt; dasselbe gilt\nfür die den Polizeirapport vom 1. Juni 2021. Die verschiedenen Videoaufnahmen geben\ndazu ebenfalls nichts her.\n\nDie Stellungnahmen von G.___ sowie E.___ im Ermächtigungsverfahren bestätigen,\ndass sich der Anzeiger eingekotet habe. Darin wird ausgeführt, dass anlässlich der\nLeibesvisitation die Verschmutzung festgestellt und ihm andere Kleider angeboten\nworden seien, was der Anzeiger aber abgelehnt habe. Sodann wird ausgeführt, dass\ndem Anzeiger beim Bezug der Zelle die Bedienung der Toilettenspülung, des\nWasserhahns sowie des Notfallknopfs gezeigt worden sei. Er habe sich während des\nAufenthaltes in der Zelle selbständig mit Trinkwasser versorgen oder dies über die\nGegensprechanlage verlangen können.\n\nc) Vorliegend stehen sich die wenig detaillierten Angaben des Anzeigers vom\n22. Februar 2022 und die ausführlicheren und nachvollziehbaren Stellungnahmen der\nPolizeibeamten G.___ (ehemalig) und E.___ gegenüber. Es kommt hinzu, dass der\nAnzeiger die Anzeige erst rund dreiviertel Jahre nach dem Vorfall einreichte und sich\nanlässlich seiner Einvernahmen vom 26. Mai 2021 dazu nicht äusserte. Im Unterschied\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndazu hatte er die zufolge des Polizeieinsatzes erlittenen Verletzungen ausdrücklich\nerwähnt. Vor diesem Hintergrund ist die Anzeige zu wenig substantiiert und es ist\ndiesbezüglich keine Ermächtigung zu erteilen.\n\n"}