{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-115-AK_2022-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11639&type=1563347022&cHash=9e7cd0bc80a2b384e510f0a8c75a04db", "Checksum": "c1291e8d7d3a856e24095de80b726f87"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:42:26", "Checksum": "d1746ab374a2fb3e429a5f5c874135a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen.\n\nFahrertüre nicht habe geöffnet werden können, habe ein Polizist die Scheibe auf der\nBeifahrerseite ebenfalls eingeschlagen. Der Zündschlüssel habe entfernt und die\nFahrertüre entriegelt werden können. Der Anzeiger habe sich jedoch immer noch\npassiv gewehrt, indem er die Beine unter dem Lenkrad blockiert habe. Es sei ihnen\nnicht möglich gewesen, ihn mit blosser Körpergewalt aus dem Personenwagen zu\nziehen. Deshalb habe eine anwesende Polizistin entschieden, das \"nächst höhere\"\nEinsatzmittel einzusetzen. Der Einsatz des DSG sei angedroht und dieses folglich auch\neingesetzt worden.\n\nSchliesslich gab D.___ in seiner Stellungnahme vom 7. April 2022 an, dass während der\nNachfahrt Hintergrundabklärungen zum Anzeiger getätigt worden seien und dabei habe\nsich herausgestellt, dass dieser ein Sturmgewehr 90 besitze. Demzufolge habe er die\nSituation als potentiell gefährlich eingestuft. Als der Anzeiger habe gestoppt werden\nkönnen, sei eine Waffenhoheit erstellt worden; dies auch, weil der Motor des Fahrzeugs\ndes Anzeigers noch gelaufen sei. Trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung habe sich\nder Anzeiger geweigert, den Motor abzustellen. Aufgrund der grossen Unordnung im\nFahrzeug habe nicht ausgeschlossen werden können, dass sich darin gefährliche\nGegenstände befinden. Danach sei der Anzeiger aufgefordert worden, das Fahrzeug zu\nöffnen und die Hände für die Polizisten sichtbar zu zeigen. Weil er dies nicht getan\nhabe, sei die Seitenscheibe fahrerseitig eingeschlagen worden. Da sich die Fahrertür\nnicht habe öffnen lassen, hätte der Anzeiger über das eingeschlagene Fenster\ngesichert werden müssen. Zur Sicherheit der involvierten Polizisten hätten seine Hände\nunter Kontrolle gebracht werden müssen. Dafür seien die Hände des Anzeigers aus\ndem eingeschlagenen Fenster gezogen und fixiert worden, bis die Fahrertüre habe\ngeöffnet werden können. Dabei habe der Anzeiger starken passiven Widerstand\ngeleistet. Aus diesem Grund sei es im Anschluss auch zu einem aufgesetzten\nTasereinsatz gekommen, welcher zwei Mal klar und deutlich angedroht worden sei. Im\nAnschluss habe der Anzeiger ohne Gewaltanwendung aus dem Personenwagen\ngenommen und kontrolliert zu Boden geführt werden können.\n\ndd) Auf den Videoaufnahmen (ohne Ton) ist ersichtlich, wie ein Patrouillenfahrzeug zur\n[…] Tankstelle fährt und der Anzeiger sich daraufhin rückwärts weg vom\nPatrouillenfahrzeug bewegt, wendet und davonfährt, obwohl das Blaulicht des\nPatrouillenfahrzeugs eingeschaltet war. Es folgt die aufgenommene, rund eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nViertelstunde dauernde Nachfahrt mit Blaulicht. Anschliessend überholt das\nPatrouillenfahrzeug den Personenwagen und hält kurz darauf. Aus den Aufnahmen der\nNachfahrkamera eines weiteren Patrouillenfahrzeugs, welches hinter dem Fahrzeug des\nAnzeigers hält, ist erkennbar, wie die Polizisten aussteigen, die Waffen ziehen und das\nFahrzeug des Anzeigers (zu viert) umstellen. Nach ein paar Sekunden schlägt einer der\nBeamten das Fenster auf der Fahrerseite des Personenwagens ein. Der gleiche Beamte\ngreift durch die zerschlagene Scheibe in den Personenwagen. Zwei Beamten ziehen\ndarauf am Arm und Oberkörper des Anzeigers. Dieser ragt in der Folge teilweise aus\ndem Autofenster. In der Zwischenzeit sind noch zwei weitere Beamte mit orangen\nJacken hinzugekommen. Derweil versucht die Polizistin ohne Erfolg, die Beifahrertüre\nzu öffnen. Ein Polizist begibt sich in der Folge von der Fahrer- auf die Beifahrerseite,\nschlägt das Fenster ein und greift in den Wagen. Er öffnet danach die Beifahrertüre,\nbückt sich ins Auto und geht mit einem Gegenstand in der Hand (Autoschlüssel) wieder\nzur Fahrerseite, wo andere Beamte den Anzeiger immer noch halten. Dort öffnet er die\nFahrertüre. Die Beamten versuchen nun erfolglos, den Anzeiger durch die offene Türe\naus dem Wagen zu nehmen. Die Polizistin geht in der Folge zur Beifahrerseite und\nbeugt sich ins Fahrzeug. Nach ein paar Sekunden ziehen die Beamten den Anzeiger\nauf der Fahrseite durch die geöffnete Türe aus dem Fahrzeug und fixieren ihn am\nBoden.\n\nd/aa) Vorliegend stellen sich mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des Einsatzes\ndiverse Fragen, und zwar sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht.\n\nbb) Rechtlich etwa ist – mit Bezug auf den Einsatz des Destabilisierungsgerätes –\nunklar und bedarf der Abklärung, welche Bestimmungen (Art. 3, 45, 46 PolG) für den\nMassstab der Verhältnismässigkeit zur Anwendung kommen. Dies hängt davon ab, ob\ndas Destabilisierungsgerät als Schusswaffe, Waffe oder sonstiges Einsatzmittel\nqualifiziert wird. Das Destabilisierungsgerät fällt wohl eher nicht unter die\nSchusswaffen. Zwar ist die Handhabung ähnlich, allerdings verursachen sie in aller\nRegel (im Gegensatz zu Schusswaffen) keine bleibenden Schäden (vgl. Schwegler/\nHirte, Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 5. Kapitel: Polizeirecht, S. 347 f.).\nEntsprechend dürfte Art. 46 PolG vorliegend nicht anwendbar sein. Unklar ist zudem,\nob das Destabilisierungsgerät eine Waffe im Sinn von Art. 45 PolG ist. Das kantonale\nPolizeigesetz definiert diesen Begriff nicht näher. Dafür finden sich in anderen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}