{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-115-AK_2022-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11639&type=1563347022&cHash=9e7cd0bc80a2b384e510f0a8c75a04db", "Checksum": "c1291e8d7d3a856e24095de80b726f87"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:42:26", "Checksum": "d1746ab374a2fb3e429a5f5c874135a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen.\n\neinvernommen worden. Aufgrund des Zustandes des Anzeigers sowie seiner Aussagen\nsei durch die Pikett-Staatsanwältin der Amtsarzt aufgeboten worden. Dieser habe als\nmögliche Gründe für das Verhalten des Anzeigers \"medizinische oder psychische\nUrsachen, Psychose, Hirntumor, eine früh beginnende Demenz oder eine Art von\nEpilepsie\" genannt. Eine fürsorgerische Unterbringung sei nicht verfügt worden, der\nAmtsarzt hätte indessen mit dem Hausarzt des Anzeigers Kontakt aufnehmen sollen,\ndamit dieser weitere neurologischen Untersuchungen in die Wege leite.\n\nbb) Der Anzeiger gab in seinen polizeilichen Einvernahmen an, dass er an seiner\nStammtankstelle […] in […] habe tanken müssen. Danach habe er bemerkt, dass die\nPolizei da sei. Er habe an diesem Abend einfach noch eine Rundfahrt machen wollen\nnach […] und dann zu ihm nachhause, um die Batterie des Fahrzeugs wieder\naufzuladen. Er sei dann von ihnen (Polizei) bedrängt und ausgebremst worden. Es\nseien die Scheiben eingeschlagen worden, er sei gewaltsam aus dem Auto gezogen\nund auf dem Teerbelag herumgeschleift worden. Auf die Frage, weshalb er nach der\nAnhaltung die Fenster nicht heruntergelassen habe, führte er aus, dass er nicht\ngewusst habe, was passiere. Erst als die Scheiben eingeschlagen worden seien, habe\ner gewusst, dass es sich um die Polizei handle. Auf den Vorhalt des Ansprechens und\nKlopfens an die Fensterscheibe durch die Polizei auf dem Parkplatz in […] gab er an,\ndass ihm dies fremd sei. Ebenfalls gab er an, dass er sich nicht daran erinnern könne,\ndass die Polizei ihm mit Blaulicht, Signalisation (Matrix \"STOP POLIZEI\") und Horn über\n15 Minuten nachgefahren sei. Des Weiteren sagte der Anzeiger aus, dass er durch den\nPolizeieinsatz verletzt worden sei. Er habe an beiden Händen und am Unterarm\nVerletzungen. Auch habe er starke Schmerzen in der linken Schulter und ihm täten der\nRücken und der Kopf ebenfalls weh. Der rechte Ellbogen schmerze ebenfalls stark.\nSodann wurde im ersten Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass der Anzeiger\nVerletzungen am Arm habe.\n\ncc) Zu den Vorwürfen liessen sich vier am Einsatz beteiligte Polizeibeamte vernehmen.\nF.___ führte am 7. April 2022 schriftlich aus, dass der Fahrzeuglenker keinerlei\nAufforderung der Polizei, den Personenwagen zu verlassen, nachgekommen sei. Um\neine Weiterfahrt sowie eine Drittgefährdung zu verhindern, sei die Scheibe der\nFahrertür eingeschlagen worden. Der Fahrzeuglenker habe weiterhin keine Absicht\ngezeigt, das Fahrzeug aufzusperren und zu verlassen. Daher sei auch das Seitenfenster\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Beifahrerseite eingeschlagen worden. Aufgrund seines passiven Widerstandes\nhabe der Fahrzeuglenker nicht durch die Fahrertüre aus dem Fahrzeug genommen\nwerden können. Sie habe deshalb das Destabilisierungsgerät (DSG) genommen und\nsich via Beifahrertüre in das Fahrzeug zum Fahrer begeben. Dort habe sie ihm den\nEinsatz des DSG zweimal mündlich angedroht. Nachdem der Fahrzeuglenker nach wie\nvor keine Anstalten gezeigt habe, das Fahrzeug zu verlassen, habe sie das DSG ca.\nzwei Sekunden auf den Oberschenkel des Anzeigers aufgesetzt. Darauf habe dieser\naus dem Fahrzeug genommen werden können.\n\nG.___ gab am 7. April 2022 an, dass die Scheibe der Fahrertüre schon eingeschlagen\ngewesen sei. Der Arm des Anzeigers sei durch einen Polizisten fixiert gewesen, als er\nan den Personenwagen herangetreten sei. Sie hätten versucht, die verschlossene\nFahrertüre zu öffnen. Der Anzeiger sei zudem durch alle Polizisten lautstark\naufgefordert worden, die Tür zu öffnen, den Motor abzustellen und aus dem Fahrzeug\nzu steigen. Der Anzeiger habe keine Anstalten gemacht, den Aufforderungen\nnachzukommen. Nach mehreren Versuchen, die Fahrertüre zu öffnen, habe er sich zur\nBeifahrerseite begeben. Auch diese habe sich nicht öffnen lassen. Im Inneren des\nPersonenwagens habe eine grosse Unordnung geherrscht und es seien – teilweise\ndurch eine schwarze Plastikhülle verdeckt – unbekannte Gegenstände herumgelegen.\nDa eine Gefährdung nicht ausgeschlossen gewesen sei, habe er das Seitenfenster der\nBeifahrertüre eingeschlagen und so die Türe öffnen können. Anschliessend habe er den\nMotor abgestellt und den Fahrzeugschlüssel behändigt. Mit dem Fahrzeugschlüssel sei\nes ihm anschliessend gelungen, die Fahrertür von aussen zu entriegeln und zu öffnen.\nAus dem Fahrzeuginnern habe er dann wahrgenommen, wie der Einsatz des\nDestabilisierungsgeräts angedroht worden sei. Den eigentlichen Einsatz des DSG habe\ner nicht beobachten können.\n\nE.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2022 aus, dass sich der Anzeiger\nbereits der Kontrolle entzogen habe, weshalb sie davon hätten ausgehen müssen, dass\nder Anzeiger seine Flucht fortsetze. Daher hätten sie sich für eine Anhaltung der\n\"Stufe 3 mit Waffenhoheit\" entschieden. Folglich sei der Anzeiger angewiesen worden,\ndas Fahrzeug zu öffnen und selbständig zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er nicht\nnachgekommen, weshalb ein Polizist die Scheibe der Fahrertüre eingeschlagen habe.\nDa dies seitens des Anzeigers immer noch keine Reaktion hervorgerufen habe und die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}