{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-115-AK_2022-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11639&type=1563347022&cHash=9e7cd0bc80a2b384e510f0a8c75a04db", "Checksum": "c1291e8d7d3a856e24095de80b726f87"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:42:26", "Checksum": "d1746ab374a2fb3e429a5f5c874135a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen.\n\n4. a) Zunächst wirft der Anzeiger den Angezeigten ein strafbares Verhalten vor, weil der\nWaffeneinsatz unangemessen gewesen sei. Dieser habe zu einem Epilepsieanfall\ngeführt, d.h. zu einer möglicherweise schweren Körperverletzung. Der Waffeneinsatz\nhätte nach Art. 41 Abs. 2 PolG nach dem Einschlagen der Scheibe angedroht werden\nmüssen, was aber nicht geschehen sei. Zudem liege kein Waffeneinsatzgrund nach\nArt. 42 PolG vor und sei durch nichts nachgewiesen.\n\nDes Weiteren erblickt der Anzeiger eine strafbare Handlung darin, dass die\nAngezeigten versucht hätten, ihn an der Schulter durch die aufgebrochene Scheibe zu\nzerren. Dafür habe keine Notwendigkeit bestanden. Es hätte zuerst die Autotür geöffnet\nund der Fahrer anschliessend sorgfältig herausgehoben werden können. Überdies sei\ner dadurch an der Schulter schwer verletzt worden, was eine zweimonatige\nArbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe.\n\nb) Gemäss Art. 3 PolG müssen polizeiliche Eingriffe zur Wahrung oder Herstellung des\ngesetzmässigen Zustands geeignet sein. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was\nzur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist und sie dürfen nicht zu einem\nNachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. Zum\nWaffengebrauch finden sich weitere Bestimmungen im PolG, allerdings nicht wie vom\nAnzeiger angeführt in Art. 41 Abs. 2 PolG und Art. 42 PolG – dort geht es um den\npolizeilichen Gewahrsam –, sondern in Art. 45 und 46 PolG. Nach Art. 45 PolG\ngebraucht die Polizei die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss\nunmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen\n(Art. 45 PolG). Im Weiteren wird in Art. 46 PolG geregelt, unter welchen\nVoraussetzungen der Gebrauch der Schusswaffe rechtmässig ist.\n\nc/aa) Aus dem Polizeirapport ergibt sich mit Bezug auf den Einsatz vom 26. Mai 2021\nim Wesentlichen Folgendes:\n\nAnlässlich einer Patrouillenfahrt sei der Personenwagen […] mit den Kontrollschildern\n[…] um 3.15 Uhr beim Parkplatz […], auf der Höhe […]strasse, gesehen worden. Das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFahrzeug sei dort mit laufendem Motor gestanden. Darauf sei entschieden worden, den\nPersonenwagen zu kontrollieren. Als sie an den Personenwagen herangetreten seien,\nhabe der Lenker keine Reaktion gezeigt, weshalb sie an die Fahrerscheibe geklopft\nhätten. Daraufhin habe der Lenker Gas gegeben und versucht davonzufahren. Da die\nHandbremse angezogen gewesen sei, sei er allerdings nur einige Meter weit\ngekommen. Er habe die angezogene Handbremse bemerkt und diese gelöst. Er sei\ndann Richtung Schönengrund davongefahren. Die Patrouille hätte umgehend die\nNachfahrt aufgenommen; sie habe das Fahrzeug aber aus den Augen verloren. Da das\nKontrollschild habe abgelesen werden können, hätten sie gewusst, wer der Halter des\n[…] war. Eine Patrouille habe sich daher an dessen Wohnort begeben und zwei weitere\nPatrouillen hätten in der Umgebung nach dem Fahrzeug gefahndet. Dabei habe das\nFahrzeug in […] an der […] Tankstelle angetroffen werden können. Als der Lenker sie\nerblickt habe, sei er wieder davongefahren. Auf die Matrix des Patrouillenfahrzeugs\n\"STOP POLIZEI\" habe der Anzeiger nicht reagiert und immer mehr beschleunigt. Sie\nseien diesem dann 13 Minuten hinterhergefahren, wobei der Anzeiger Schwierigkeiten\ngehabt habe, den Personenwagen auf der Strasse zu halten. Auf der […]strasse in […],\nHöhe […], habe der Anzeiger angehalten werden können. In der Folge habe er das\nFahrzeug verschlossen und auf sämtliche Aufforderungen, dieses aufzuschliessen,\nnicht reagiert. Sie hätten daher die Fensterscheibe auf der Fahrerseite einschlagen\nmüssen. Da der Anzeiger derart passiven Widerstand geleistet habe und sich die\nFahrertüre nicht habe aufschliessen lassen, habe auch die Beifahrerscheibe\naufgeschlagen werden müssen, um an den Fahrzeugschlüssel zu gelangen. In der\nFolge sei der Anzeiger wegen passiven Widerstands, unter Einsatz des\nDestabilisierungsgerätes, welches ca. zwei Sekunden auf den Oberschenkel gesetzt\nworden sei, aus dem Personenwagen genommen, anschliessend kontrolliert zu Boden\ngeführt und arretiert worden. Während der Amtshandlung habe sich der Anzeiger\nleichte Schürfungen zugezogen sowie einige Glassplitter abbekommen, welche im Arm\nund Ellenbogen gesteckt hätten. Da der Anzeiger als fahrunfähig eingestuft worden sei,\nsei die Pikett-Staatsanwältin kontaktiert worden, welche eine Blut- und Urinprobe\nangeordnet habe. Beide Proben seien im Spital […] abgenommen und ans IRM (Institut\nfür Rechtsmedizin am Kantonspital St. Gallen) gesandt worden. Nach der Entnahme\nder Proben seien die Verletzungen des Anzeigers im Spital versorgt worden. Im\nAnschluss sei der Anzeiger zum Polizeistützpunkt […] verbracht und dort\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}