{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-115-AK_2022-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11639&type=1563347022&cHash=9e7cd0bc80a2b384e510f0a8c75a04db", "Checksum": "c1291e8d7d3a856e24095de80b726f87"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:42:26", "Checksum": "d1746ab374a2fb3e429a5f5c874135a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als\nBeamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen\nunrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen\n(Art. 312 StGB). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die\nMachtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines\nAmtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ausserdem liegt\nAmtsmissbrauch vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen\nist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGer\n6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3 m.w.H.; BSK StGB – Heimgartner,\nArt. 312 N 7; PK StGB Trechsel/Vest, Art. 312 N 3, 6). Amtsmissbrauch erfordert daher\nstets den (rechtswidrigen) Einsatz hoheitlichen Zwangs. Der Tatbestand erfasst also\nnicht jede Amtspflichtverletzung (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3;\nDonatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl.,\n§ 120 S. 550 m.w.H.).\n\nc) Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer\neinen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ\noder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied\nunbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder\ngeisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2);\noder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder\ngeistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird\nwegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an\nKörper oder Gesundheit schädigt.\n\nd) Nach Art. 3 EMRK (und Art. 10 Abs. 3 BV) darf niemand der Folter oder\nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.\nDamit sind massive Verstösse gegen die Menschenwürde angesprochen, die den\nBetroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Der Unterschied\nzwischen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe ist ein\ngradueller. Ein Anwendungsfall von Art. 3 EMRK liegt vor, wenn eine Behandlung ein\nMindestmass an Schwere («minimum de gravité») erreicht (BGer 1C_427/2017 vom\n15. Dezember 2017 = Pra 107 [2018] Nr. 50 E. 3.2; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011\nE. 2.2.5.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls für die betroffene Person unangenehme\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBehandlung durch die Polizei genügt nicht (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 = Pra 98 [2009] Nr.\n16). Ob das Mindestmass erreicht wurde, hängt von den gesamten Umständen des\nFalles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und den physischen und\npsychischen Auswirkungen, sowie je nachdem vom Geschlecht, Alter und\nGesundheitszustand des Geschädigten (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 =\nPra 107 [2018] Nr. 50 E. 3.2; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; BGE 134 I\n221 E. 3.2.1 = Pra 98 [2009] Nr. 16).\n\nSoweit sie aufgrund des Verhaltens des Betroffenen nicht unbedingt erforderlich ist\n(«strictement nécessaire»), beeinträchtigt die Anwendung körperlicher Gewalt durch\nPolizeibeamte die menschliche Würde und stellt grundsätzlich eine Verletzung\nvon Art. 3 EMRK dar. Leistet die betroffene Person Widerstand oder verhält sie sich\ngewalttätig, ist die Anwendung von Polizeizwang zulässig, sofern die\nVerhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Wenngleich das Vorliegen von Wunden oder\nVerletzungen von besonderer Bedeutung ist, wurde die Anwendbarkeit von Art. 3\nEMRK auch bei Quetschungen oder bei mehreren Beulen an einem Arm bejaht, von\ndenen der Betroffene behauptet hatte, sie seien ihm bei der Festnahme durch\nPolizisten rechtswidrig zugefügt worden (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017\n= Pra 107 [2018] Nr. 50 E. 3.3).\n\nNach der Rechtsprechung muss amtlich wirksam und vertieft untersucht werden, wenn\njemand in vertretbarer Weise («de manière défendable») behauptet, von der Polizei in\neiner Art. 3 EMRK verletzenden Weise misshandelt worden zu sein. Von einer solchen\nAnschuldigung ist auszugehen, wenn nicht von vornherein sicher ausgeschlossen\nwerden kann, dass die Sache sich so zugetragen hat, wie die betroffene Person\nbehauptet (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 und 1.2.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung\ndes EGMR). Die Untersuchung muss zur Ermittlung und Bestrafung der\nVerantwortlichen führen können. Verhielte es sich anders, wäre das Verbot der Folter\nund der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung – trotz\nseiner grundlegenden Bedeutung – in der Praxis wirkungslos. Art. 3 EMRK weist\ninsoweit einen prozessualen Teilgehalt auf. Der Anspruch auf eine wirksame und\nvertiefte Untersuchung («enquête officielle approfondie et effective») bei vertretbarer\nBehauptung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ergibt sich ebenso aus dem\nRecht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (BGer 1C_427/2017 vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n15. Dezember 2017 = Pra 107 [2018] Nr. 50 E. 3.4). Diese Bestimmung verlangt\nüberdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren.\n\n"}