{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-115-AK_2022-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11639&type=1563347022&cHash=9e7cd0bc80a2b384e510f0a8c75a04db", "Checksum": "c1291e8d7d3a856e24095de80b726f87"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:42:26", "Checksum": "d1746ab374a2fb3e429a5f5c874135a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2022.115-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.05.2023\nEntscheiddatum: 08.06.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 08.06.2022\nArt. 7 StPO (SR 312.0) Ermächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam\nes zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des\nVorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess\nsich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen.\nDamit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von\nStrafverfahren war zu erteilen.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Ammann,\nGerichtsschreiberin Jeannine SchweizerA.__,\n\nAnzeiger,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt B.__\n\ngegen\n\nBeamte der Kantonspolizei, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen\n\nAngezeigte\n\nbetreffend\n\nErmächtigung\n\nSachverhalt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Am 26. Mai 2021 frühmorgens verfolgte die Polizei während mehrerer Minuten einen\n[…] mit den Kontrollschildern […]. Das Fahrzeug hatte vorher auf einem Parkplatz […]\nnicht kontrolliert werden können. Auf der […]strasse in Z.___, Höhe W.___, wurde das\nFahrzeug angehalten. Nach verschiedenen Versuchen, A.___, den Fahrzeuglenker\n(Anzeiger), aus dem Fahrzeug zu bringen, setzte die Polizei ein Destabilisierungsgerät\n(umgangssprachlich \"Taser\") gegen den Fahrer ein. In der Folge wurde die Pikett-\nStaatsanwältin informiert. Sie ordnete die Abnahme einer Blut- und Urinprobe an, was\nim Spital […] durchgeführt wurde. Im Anschluss wurde der Anzeiger zum\nPolizeistützpunkt […] überführt.\n\n2. Gegen den Anzeiger wurde aufgrund des Vorfalles vom 26. Mai 2021 ein\nStrafverfahren […] eröffnet. In diesem Zusammenhang liess er mit Eingabe vom 22.\nFebruar 2022 (\"Vernehmlassung zum Beweisergänzungsentscheid\") Strafanzeige\ngegen die am Einsatz beteiligten Beamten der Kantonspolizei stellen wegen\nAmtsmissbrauchs und allenfalls schwerer Körperverletzung, und zwar einerseits\naufgrund des Tasereinsatzes und andererseits wegen des Versuchs, ihn aus dem\nFenster des Fahrzeugs zu reissen. Des Weiteren wurde eine Verletzung von Art. 3\nEMRK geltend gemacht, weil dem Anzeiger nach dem Einsatz weder frische Kleidung\ngegeben noch Wasser gebracht worden sei.\n\n3. Das Untersuchungsamt […] leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines\nErmächtigungsverfahrens am 24. März 2022 an die Anklagekammer weiter. In der\nFolge gab die Anklagekammer dem Kommando der Kantonspolizei Gelegenheit zu\neiner Vernehmlassung. Dieses liess sich am 14. April 2022 vernehmen und beantragte,\nes sei keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Angezeigten\nzu erteilen. Sodann reichte es die Stellungnahmen der am fraglichen Einsatz beteiligten\nPolizeibeamten ein. Damit fand der Schriftenwechsel seinen Abschluss.\n\n4. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Bei Strafanzeigen, welche die Amtsführung von Behördemitgliedern und\nMitarbeitenden des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen, hat die\nAnklagekammer zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-\nStPO). Da im vorliegend zu beurteilenden Fall Beamte der Kantonspolizei St. Gallen\nbeschuldigt werden, sich bei der Ausübung ihres Amtes allenfalls strafbar gemacht zu\nhaben, ist die Anklagekammer für die Durchführung des Ermächtigungsverfahrens\nzuständig.\n\n2. a) Im vorliegenden Verfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen\nGesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob bezüglich des angezeigten Sachverhalts\ndie Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens gegen die angezeigten Personen gegeben sind.\n\nb) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht voraus, es\nsei eine Straftat begangen worden (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Hierfür genügt ein\nAnfangsverdacht. Davon ist bereits auszugehen, wenn Anzeichen auf eine strafbare\nHandlung hindeuten, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens\nbesteht. Der angezeigte Sachverhalt muss grundsätzlich Anhaltspunkte enthalten,\nwelche einen Straftatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht\nnahelegen. Es gilt der Grundsatz, dass im Zweifelsfall ein Verfahren einzuleiten ist (vgl.\nBSK StPO – Hagenstein, Art. 302 N 25). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich\nrelevantes Verhalten zu verlangen. Eine Kompetenzüberschreitung, eine gemessen an\nden Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das\nstrafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, müssen in minimaler Weise\nglaubhaft erscheinen und genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung\nvorliegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 2.2\nm.w.H.).\n\n3. a) Der Anzeiger wirft den Angezeigten Amtsmissbrauch und Körperverletzung vor.\nDes Weiteren macht er eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend.\n\n"}