{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2021-374-AK_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10791&type=1563347022&cHash=a1f13ba01e8c0014b147090b1d4d625c", "Checksum": "24c438f229edf974e14058e3bd372aa5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2021.374-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.10.2021 AK.2021.374-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.10.2021 AK.2021.374-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.10.2021 AK.2021.374-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid der Anklagekammer vom 28. Oktober 2021, AK.2021.374-AK\r\nArt. 329 Abs. 1 StPO (SR 312.0); Art. 31 StGB (SR 311.0). \r\nZu den positiven Prozessvoraussetzungen (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO) gehören u.a. rechtsgültige Strafanträge. Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Angaben des Antragsberechtigten über die Grundlagen der Fristauslösung stimmen, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diesem Tat und Täter schon früher bekannt waren. Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis der Person des Täters (und der Tat) ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr zu laufen und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:19:34", "Checksum": "8ca2f3c2d5eda8bd39c77d6e8cc23b4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.10.2021 AK.2021.374-AK\nRegeste:\nEntscheid der Anklagekammer vom 28. Oktober 2021, AK.2021.374-AK\r\nArt. 329 Abs. 1 StPO (SR 312.0); Art. 31 StGB (SR 311.0). \r\nZu den positiven Prozessvoraussetzungen (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO) gehören u.a. rechtsgültige Strafanträge. Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Angaben des Antragsberechtigten über die Grundlagen der Fristauslösung stimmen, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diesem Tat und Täter schon früher bekannt waren. Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis der Person des Täters (und der Tat) ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr zu laufen und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde.\n\n bb) Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die\nprozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gültiger\nStrafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen. Es darf keine Verurteilung erfolgen,\nwenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (BGE 145 IV 190\nE. 1.5.1 m.w.H.; BGer. 6B_431/2010 E. 2.3.2; BSK StGB – Riedo, Art. 31 N 42 m.w.H.;\nBSK StPO – Tophinke, Art. 10 N 20 m.w.H.). Umgekehrt kann die Unschuldsvermutung\nals Beweislastregel aber nicht zur Folge haben, dass die Behörden nun beweisen\nmüssten, der Antragsteller habe von Tat und Täter nicht vor einem bestimmten\nZeitpunkt Kenntnis erlangt. Solche negativen Beweise sind praktisch kaum zu\nerbringen (BSK StGB – Riedo, Art. 31 N 43 m.w.H.). Auch der Verletzte wird meist in\nder Lage sein, anzugeben und Beweise dafür anzubieten, bei welcher Gelegenheit er\nKenntnis von Tat und Täter erhalten hat. Dagegen wird ihm der Beweis, bis dahin keine\nKenntnis erhalten zu haben, kaum je gelingen, ist doch der Beweis einer negativen\nTatsache in der Regel unmöglich (BGE 97 I 769 E. 2). Damit ist im Zweifel davon\nauszugehen, dass die Angaben des Antragsberechtigten über die Grundlagen der\nFristauslösung stimmen, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\ndiesem Tat und Täter schon früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; BGer.\n6B_431/2010 E. 2.3.3; PK StGB – Trechsel/Geth, Art. 31 N 14 m.w.H.).\n\nb/aa) Die Strafanzeige datiert vom 12. September 2019 und trägt einen\nEingangsstempel vom 16. September 2019. Das Datum der Postaufgabe lässt sich, da\nder Briefumschlag in den Akten fehlt, nicht (mehr) eruieren. Die Beschwerdeführerin\nverfügt auch nicht mehr über den entsprechenden Aufgabebeleg.\n\nbb) Im Strafbefehl wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin am\n12. Juni 2019 Kenntnis von der Aufbewahrung und Übergabe der aufgenommenen\nGespräche erlangt habe. Vom gleichen fristauslösenden Zeitpunkt geht auch die\nVorinstanz aus.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ncc) Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich richtig ein, dass sie am 12. Juni\n2019 um 21.45 Uhr festgenommen wurde. In der ersten Einvernahme wurde sie über\ndas Vorverfahren betreffend mehrfacher vorsätzlicher Tötung etc. informiert. Die\nAufnahme von Telefongesprächen durch die Beschwerdegegnerin wurde dabei nicht\nthematisiert. Anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 13. Juni 2021, 09.44 Uhr (das\nDatum 12. Juni 2019 im Protokoll ist falsch, da die Festnahme am 12. Juni 2021\nabends erfolgte) wurden diese Aufnahmen ebenfalls nicht thematisiert. Die Aufnahmen\nwurden erstmals im Haftantrag vom 14. Juni 2019 erwähnt. Anhaltspunkte, dass die\nBeschwerdeführerin bereits früher um die Aufbewahrung und Zugänglichmachung der\nAufnahmen an Dritte wusste, liegen weder bei den Akten, noch werden solche\nvorgebracht. Damit ist mit der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2019 als\nfristauslösendem Tag für die Stellung des Strafantrags auszugehen.\n\ndd) Damit endete die Strafantragsfrist am 14. September 2019 (Samstag) bzw.\nverlängerte sich auf den nachfolgenden Montag, 16. September 2019 (Art. 90 Abs. 2\nStPO). Der am Montag, 16. September 2019, bei der Staatanwaltschaft postalisch\n(bereits) eingegangene Strafantrag erfolgte damit rechtzeitig.\n\nc) Die Beschwerde ist daher zu schützen und der Entscheid des Einzelrichters\nam Kreisgericht St. Gallen vom […] ist vollständig aufzuheben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}