{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2021-374-AK_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10791&type=1563347022&cHash=a1f13ba01e8c0014b147090b1d4d625c", "Checksum": "24c438f229edf974e14058e3bd372aa5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2021.374-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.10.2021 AK.2021.374-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.10.2021 AK.2021.374-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.10.2021 AK.2021.374-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid der Anklagekammer vom 28. Oktober 2021, AK.2021.374-AK\r\nArt. 329 Abs. 1 StPO (SR 312.0); Art. 31 StGB (SR 311.0). \r\nZu den positiven Prozessvoraussetzungen (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO) gehören u.a. rechtsgültige Strafanträge. Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Angaben des Antragsberechtigten über die Grundlagen der Fristauslösung stimmen, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diesem Tat und Täter schon früher bekannt waren. Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis der Person des Täters (und der Tat) ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr zu laufen und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:19:34", "Checksum": "8ca2f3c2d5eda8bd39c77d6e8cc23b4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.10.2021 AK.2021.374-AK\nRegeste:\nEntscheid der Anklagekammer vom 28. Oktober 2021, AK.2021.374-AK\r\nArt. 329 Abs. 1 StPO (SR 312.0); Art. 31 StGB (SR 311.0). \r\nZu den positiven Prozessvoraussetzungen (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO) gehören u.a. rechtsgültige Strafanträge. Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Angaben des Antragsberechtigten über die Grundlagen der Fristauslösung stimmen, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diesem Tat und Täter schon früher bekannt waren. Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis der Person des Täters (und der Tat) ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr zu laufen und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2021.374-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 22.03.2022\nEntscheiddatum: 28.10.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 28.10.2021\nEntscheid der Anklagekammer vom 28. Oktober 2021, AK.2021.374-AK Art.\n329 Abs. 1 StPO (SR 312.0); Art. 31 StGB (SR 311.0). Zu den positiven\nProzessvoraussetzungen (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO) gehören u.a.\nrechtsgültige Strafanträge. Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte\nBeweiswürdigungsregel gilt auch für die prozessualen Voraussetzungen der\nStrafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist\nvom Staat zu beweisen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Angaben\ndes Antragsberechtigten über die Grundlagen der Fristauslösung stimmen,\nwenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diesem Tat und\nTäter schon früher bekannt waren. Die dreimonatige Strafantragsfrist\ngemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis der Person des Täters (und der Tat)\nausgelöst. 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Die Einstellung kann entweder im Vorverfahren auf\ndem Zirkulationswege erfolgen, oder wenn die Hindernisse erst in der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHauptverhandlung auftreten, durch Entscheid des Gerichts (BSK StPO – Stephenson/\nZalunardo-Walser, Art. 329 N 13).\n\n[…]\n\n3.a/aa) Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten.\nDie Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter\n(und die Tat) bekannt wird. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis,\ndie ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt; das\nKennenmüssen oder ein blosser Verdacht genügt nicht (BGE 97 I 769 E. 2 m.w.H.; 126\nIV 131 E. 2.a; BSK StGB – Riedo, Art. 31 N 6, N 26 m.w.H.). Bei Dauerdelikten kann die\nAntragsfrist nicht vor Beendigung des Delikts zu laufen beginnen. Solange das Delikt\nnicht beendet ist, hat der Antragsberechtigte noch keine Kenntnis von der Tat in ihrer\nGesamtheit erlangt, sondern nur von einem ersten Tatabschnitt (vgl. BSK StGB –\nRiedo, Art. 31 N 21 f.).\n\nNach Art. 110 Abs. 6 StGB hat der Tag 24 aufeinander folgende Stunden, während der\nMonat und das Jahr nach der Kalenderzeit berechnet werden. Diese Bestimmung\ngelangt namentlich auf die von Art. 31 StGB vorgesehene Frist von drei Monaten zur\nAnwendung. Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis\nder Person des Täters (und der Tat) ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag\num 00.00 Uhr zu laufen und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der\ndurch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV\n161 = Pra 108 (2019) Nr. 21, insb. E. 2.1, 2.2.1; PK StGB – Trechsel/Geth, Art. 31 N 2;\nBSK StGB – Riedo, Art. 31 N 35 f.). Die Frist ist gewahrt mit Übergabe des schriftlichen\nAntrages an die schweizerische Post. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,\nSonntag oder einen vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so\nwird sie bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert (Art. 91 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2\nStPO; PK StGB – Trechsel/Geth, Art. 31 N 10).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}