d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügte Obduktion von B.___ sel. zur Klärung von Todesart und -ursache notwendig ist und die Staatsanwaltschaft diese denn auch richtigerweise angeordnet hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4