{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2020-268_2020-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9773&type=1563347022&cHash=f7d4367ec5f6d8c309ba66acc79626a1", "Checksum": "50924124f4adf7d43d34fc54f9952949"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2020.268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.09.2020 AK.2020.268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.09.2020 AK.2020.268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.09.2020 AK.2020.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 382 StPO (SR 312.0).\r\nLegitimation der Angehörigen einer verstorbenen Person, Beschwerde gegen die Obduktionsverfügung zu erheben.\r\nArt. 253 StPO (SR 312.0).\r\nNotwendigkeit der Obduktion bei einem aussergewöhnlichen, also nicht natürlichen bzw. unklaren Todesfall: Verdacht auf Mischintoxikation, weitere polizeiliche Feststellungen (offenstehende Wohnungstüre, der Hinweis des Verstorbenen am Vorabend an einen Polizeibeamten in der Innenstadt auf einen angeblichen Raub, die Anwesenheit von mindestens einer weiteren Person in der Nacht in der Wohnung, deren Aussagen, die in Widerspruch zu weiteren Aussagen stehen, Alter des Verstorbenen) sowie rechtsmedizinische Empfehlung (Anklagekammer, 9. 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September 2020, AK.2020.268).\n\nDie Notwendigkeit einer Obduktion ergibt sich aus der Gesamtheit der bis dahin\nerfolgten rechtsmedizinischen und polizeilichen Feststellungen. Aus\nrechtsmedizinischer Sicht besteht beispielsweise bei jedem Drogentoten, aber auch bei\nmöglichen Hinweisen auf Veränderungen an oder im Umfeld der Leiche (unklare\nSchliessverhältnisse etc.) eine Obduktionsindikation (vgl. BSK StPO – Zollinger/Kipfer,\nArt. 253 N 61a).\n\nb) Vorliegend ist aufgrund der Akten ohne Zweifel von einem\naussergewöhnlichen, also nicht natürlichen bzw. unklaren Todesfall auszugehen.\nGemäss dem Todesfallbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom […] 2020 besteht\nVerdacht auf Mischintoxikation mit Multiorganversagen und diffuser hypoxischer\nHirnschädigung. Bereits mit dem Verdacht eines Todes aufgrund\nBetäubungsmittelkonsums drängt sich eine Obduktion auf. Hinzu kommen die\nweiteren, insbesondere polizeilichen Feststellungen, welche die Notwendigkeit einer\nObduktion indizieren, so etwa die offenstehende Wohnungstüre, der Hinweis des\nVerstorbenen am Vorabend an einen Polizeibeamten in der Innenstadt auf einen\nangeblichen Raub, die Anwesenheit von mindestens einer weiteren Person in der Nacht\nin der Wohnung, deren Aussagen, die in Widerspruch zu weiteren Aussagen stehen,\nwie auch das Alter des Verstorbenen (Jg. […]). Schliesslich gehen sowohl die Polizei als\nauch das Kantonsspital vom Verdacht eines nicht-natürlichen Todes aus. Dabei wird\nvom Kantonsspital anlässlich der Meldung des aussergewöhnlichen Todesfalls aus\nrechtsmedizinischer Sicht ausdrücklich eine Obduktion empfohlen. Der\nZusammenhang zwischen dem positiven Drogenschnelltest und dem Ableben von\nB.___ sel. ist sodann ebenfalls unklar bzw. nicht restlos geklärt. Damit ergibt sich\nvorliegend die Notwendigkeit einer Obduktion zur Feststellung der Todesart und -\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nursache. Sodann dient die Obduktion – wie die Staatsanwaltschaft richtig vorträgt –\nauch dem Ausschluss konkurrierender Todesursachen. Die dargelegten Gründe für\neine Obduktion wurden – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – bereits in\nder angefochtenen Verfügung dargelegt und dem Beschwerdeführer auch telefonisch\nerläutert.\n\n[…]\n\nc) […].\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügte Obduktion von B.___\nsel. zur Klärung von Todesart und -ursache notwendig ist und die Staatsanwaltschaft\ndiese denn auch richtigerweise angeordnet hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist\ndaher abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}