{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2020-102_2020-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9774&type=1563347022&cHash=404b0e898adc89dc06d6c8a1bbcb6bab", "Checksum": "0df37e057c8b97b0157c8d23e8cd7ade"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2020.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.05.2020 AK.2020.102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.05.2020 AK.2020.102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.05.2020 AK.2020.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nVerletzung der Unschuldsvermutung. Die beschuldigte Person ist betreffend Einstellungsfrage in der Regel nicht beschwert und daher auch nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Begründung und/oder das Dispositiv der Einstellung einem Schuldvorwurf gleichkommen (Anklagekammer, 20. Mai 2020, AK.2020.102)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:53:36", "Checksum": "9c3f289251779570a080868805bca6bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.05.2020 AK.2020.102\nRegeste:\nArt. 319 StPO (SR 312.0)\r\nVerletzung der Unschuldsvermutung. Die beschuldigte Person ist betreffend Einstellungsfrage in der Regel nicht beschwert und daher auch nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Begründung und/oder das Dispositiv der Einstellung einem Schuldvorwurf gleichkommen (Anklagekammer, 20. Mai 2020, AK.2020.102).\n\nVorliegend befinden sich die mit (rechtskräftigem) Entscheid des Kreisgerichts […] als\nnicht verwertbar erklärten Videoaufzeichnungen, wie auch die Folgebeweise, noch\nimmer in den Strafakten. Diese hätten zumindest nach Rechtskraft des Entscheides\ndes Kreisgerichts […] durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt im Sinne von\nArt. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten entfernt werden müssen und hätten auch\nnicht zur Begründung der Einstellungsverfügung verwendet werden dürfen. Wären die\nnicht verwertbaren Beweismittel tatsächlich aus den Akten entfernt gewesen, hätten sie\ndurch die Vorinstanz auch gar nicht für die Begründung in der Einstellungsverfügung\nverwendet werden können. Entsprechend wird die Vorinstanz vor Erlass einer neuen\nEinstellungsverfügung die nicht verwertbaren Beweismittel aus den Akten zu entfernen\nhaben.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit zu schützen. Die Vorinstanz wird\ndie nicht verwertbaren Beweismittel zunächst in Nachachtung von Art. 141 Abs. 5\nStPO aus den Akten zu entfernen und die Einstellungsverfügung danach so zu\nbegründen haben, dass die Unschuldsvermutung nicht verletzt wird. […]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}