geplant. Die Überweisung der Anklageschrift (im abgekürzten Verfahren) erfolgte am 14. Februar 2019. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt damit ebenfalls nicht vor. Insoweit wäre die Beschwerde, falls darauf einzutreten wäre, abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6