einer Trennung der Verfahren auch die Frage einer allenfalls unzulässigen Vorbefassung des Gerichtes stellen könnte (vgl. Entscheid der Anklagekammer vom 31.05.2017 [AK.2017.129-AK]; publiziert unter https://www.gerichte.sg.ch/home/ dienstleistungen/rechtsprechung/kantonsgericht/entscheide-2017/strafkammer-und- anklagekammer/ak-2017-129.html). Die Hauptverhandlung ist sodann am 4. Juni 2019 geplant. Die Überweisung der Anklageschrift (im abgekürzten Verfahren) erfolgte am 14. Februar 2019. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt damit ebenfalls nicht vor. Insoweit wäre die Beschwerde, falls darauf einzutreten wäre, abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6