Der Umstand, dass sich die Beschuldigten vorliegend bislang offenbar nicht gegenseitig (über den eingestandenen Tatbeitrag hinaus) belasten, hat nicht zur Folge, dass die Verfahren getrennt werden müssen. Vielmehr hat eine Verfahrenstrennung auch in dieser Situation die Ausnahme zu bilden. Dies muss umso mehr gelten, als sich bei © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte