Zu befürchten wäre vielmehr eine Beschränkung der Parteirechte und der Umstand, dass das Strafurteil im abgekürzten Verfahren deutlich vor dem hängigen ordentlichen Strafverfahren rechtskräftig werden könnte. Damit wäre nicht nur eine allfällige Wiedervereinigung der getrennten Verfahren nicht mehr möglich, vielmehr könnte der Beschwerdeführer (nach Rechtskraft seines Urteils) als Belastungszeuge im hängigen Verfahren gegen B.___ befragt werden. Der Umstand, dass sich die Beschuldigten vorliegend bislang offenbar nicht gegenseitig (über den eingestandenen Tatbeitrag hinaus) belasten, hat nicht zur Folge, dass die Verfahren getrennt werden müssen.