cc) Vorliegend wird weder eine länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter, noch die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten geltend gemacht. Der blosse Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden soll, vermag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II.3.b.aa) für sich alleine noch keine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen. Zu befürchten wäre vielmehr eine Beschränkung der Parteirechte und der Umstand, dass das Strafurteil im abgekürzten Verfahren deutlich vor dem hängigen ordentlichen Strafverfahren rechtskräftig werden könnte.