Damit bleibt zu prüfen, ob der (gesetzliche) Ausnahmefall eines sachlichen Grundes vorliegen könnte, gestützt auf den das bisherige Strafverfahren – trotz mutmasslicher Mittäterschaft oder Teilnahme und entgegen dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) – in zwei separate Verfahren aufgetrennt werden dürfte (Art. 30 StPO).