für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 29-30 StPO überhaupt zulässig ist (BGer. 1B_467/2016 E. 3.2 und E. 4.8, je m.w.H.; BGer. 1B_11/2016 E. 2.2). An die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ist ein strenger Massstab anzulegen, da die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter