a) Der Beschwerdeführer lässt beantragen, das gegen ihn geführte gerichtliche Verfahren vom Verfahren gegen B.___ abzutrennen. Zur Begründung lässt er ausführen, dass er von B.___ zu keinem Zeitpunkt über den ohnehin zugestandenen Tatbeitrag hinaus belastet worden sei. Das Bundesgericht sehe die Abtrennung nur dann als problematisch an, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestritten seien und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen wolle.