Nr. 22 E. 2.4). Ebenso wenig wird vorliegend das Beschleunigungsgebot (in flagranter Weise) verletzt, noch verzögert der Zwischenentscheid das Verfahren in einem solchen Ausmass, dass es einer Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Entsprechend kann auch in dieser Hinsicht nicht vom Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur abgesehen werden. c) Auf die Beschwerde ist daher (im Hauptpunkt) nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, so wäre diese (im Hauptpunkt) abzuweisen.