Die Hauptverhandlung ist zudem nicht – wie vom Beschwerdeführer gerügt – im September 2019, sondern vielmehr bereits am 4. Juni 2019 geplant. Die Überweisung der Anklageschrift (im abgekürzten Verfahren) erfolgte am 14. Februar 2019. Die Beurteilung des Beschwerdeführers zusammen mit B.___ mag (für den Beschwerdeführer) allenfalls zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, jedoch stellt eine solche Konsequenz einen tatsächlichen Nachteil dar, der nicht als nicht wiedergutzumachend zu betrachten ist (vgl. Pra 101 [2012] Nr. 68 E. 1.2; Pra 107 [2018] Nr. 22 E. 2.4).