Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen angeführt, dass für den Beschwerdeführer bei der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren (subjektiv) zentral gewesen sei, bei einer unbedingt zu vollziehenden Strafe von 8 Monaten am 11. Mai 2019 freigelassen und in seine Heimat rückgeführt zu werden. Eine Belastung von B.___ über den ohnehin zugestandenen Tatbeitrag hinaus liege nicht vor, eine gemeinsame Beurteilung (zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich der Hauptverhandlung von B.___) sei daher nicht nötig. Worin der Nachteil rechtlicher Natur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte