b) Der Beschwerdeführer ficht das Schreiben des verfahrensleitenden Kreisrichters an, wonach beabsichtigt ist, gestützt auf Art. 29 f. StPO eine gemeinsame Beurteilung des Beschwerdeführers zusammen mit B.___ vorzunehmen. Damit handelt es sich um die Anfechtung eines verfahrensleitenden Entscheids. Entsprechend ist zu prüfen, ob damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Art auf Seiten des Beschwerdeführers verursacht wird.