Es obliegt dem Beschwerdeführer, das Vorliegen eines solchen Nachteils nachzuweisen, wenn dieser nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist (Pra 101 [2012] Nr. 68 E. 1.1). Auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Art kann nur verzichtet werden, wenn die späte Ansetzung einer Gerichtsverhandlung oder die Sistierung des Verfahrens den Beschleunigungsgrundsatz flagrant verletzt und einer Rechtsverweigerung gleichkommt, was vom Beschwerdeführer nachzuweisen ist, wenn es nicht auf Anhieb offensichtlich ist (Pra 101 [2012] Nr. 68 Regeste; vgl. auch BGer. 1B_227/2015 E. 2.2).