Im Strafbereich bezieht sich dieser Nachteil auf einen rechtlichen Nachteil, der nicht später mit einem Endentscheid oder einem anderen dem Beschwerdeführer günstigen Entscheid geheilt werden kann (Pra 107 [2018] Nr. 22 E. 2.3). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGer. 1B_227/2015 E. 2.2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, das Vorliegen eines solchen Nachteils nachzuweisen, wenn dieser nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist (Pra 101 [2012] Nr. 68 E. 1.1).