2.a) Zwischenentscheide darstellende verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Verfahrensleitung können jedoch nur Gegenstand einer Beschwerde im Sinne der Art. 393 ff. StPO und einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sein, wenn sie geeignet sind, dem Beschwerdeführer einen nicht wieder © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gutzumachenden Nachteil rechtlicher Art zu verursachen (Pra 101 [2012] Nr. 68; vgl. auch BSK StPO – Guidon, Art. 393 N 13 und BGer. 1B_171/2017 E. 2.3).