II.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Anklagekammer für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese (soweit sie nicht ohnehin als nicht fristengebundene Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln ist) rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 396 StPO).