Entscheid Anklagekammer, 10.04.2019 Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0) Beim Schreiben des verfahrensleitenden Kreisrichters, wonach beabsichtigt wird, eine gemeinsame Beurteilung mit einem weiteren Mitbeschuldigten vorzunehmen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Dieser ist in vorliegenden Fall nicht anfechtbar. Art. 29 StPO (SR 312.0) Die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens bezüglich eines Mitbeschuldigten stellt für sich alleine keinen Grund dar, das Verfahren von den anderen Mitbeschuldigten abzutrennen (Anklagekammer, 10. April 2019, AK.2019.83). Aus den Erwägungen: