{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-04-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-83_2019-04-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5744&type=1563347022&cHash=56b290b5637c426834bd00b938d66fd6", "Checksum": "8f4c098125cd98a9873d8e118dc83e0e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2019 AK.2019.83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2019 AK.2019.83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2019 AK.2019.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0) Beim Schreiben des verfahrensleitenden Kreisrichters, wonach beabsichtigt wird, eine gemeinsame Beurteilung mit einem weiteren Mitbeschuldigten vorzunehmen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. 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Dieser ist in vorliegenden Fall nicht anfechtbar. \r\n\r\nArt. 29 StPO (SR 312.0) Die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens bezüglich eines Mitbeschuldigten stellt für sich alleine keinen Grund dar, das Verfahren von den anderen Mitbeschuldigten abzutrennen (Anklagekammer, 10. April 2019, AK.2019.83).\n\n3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, so wäre diese (im Hauptpunkt)\nabzuweisen.\n\na) Der Beschwerdeführer lässt beantragen, das gegen ihn geführte gerichtliche\nVerfahren vom Verfahren gegen B.___ abzutrennen. Zur Begründung lässt er ausführen,\ndass er von B.___ zu keinem Zeitpunkt über den ohnehin zugestandenen Tatbeitrag\nhinaus belastet worden sei. Das Bundesgericht sehe die Abtrennung nur dann als\nproblematisch an, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestritten seien und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Teilnehmer die Schuld\ndem anderen zuweisen wolle.\n\nb/aa) Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und\nbeurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Die Staatsanwaltschaft und die\nGerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30\nStPO).\n\nArt. 29 StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der\nVerfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes\nschon seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er\nbezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der\nSachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er\ngewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3\nAbs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine\nVerfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe\nzulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein.\nGetrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine\nunnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die\nlänger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende\nVerjährung einzelner Straftaten. Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere\nmitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchführen\nwill, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich\nalleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein\nabgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der\nTrennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung\nnach Art. 29-30 StPO überhaupt zulässig ist (BGer. 1B_467/2016 E. 3.2 und E. 4.8, je\nm.w.H.; BGer. 1B_11/2016 E. 2.2). An die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen\neiner Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ist ein strenger Massstab\nanzulegen, da die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende prozessuale\nEinschränkungen der gesetzlich gewährleisteten Parteirechte nach sich zieht (BGer.\n6B_1030/2015 E. 2.3.1 m.w.H.).\n\nbb) Die Staatsanwaltschaft führte für den Beschwerdeführer und B.___ eine\ngemeinsame Strafuntersuchung unter der Prozedurnummer ST.[…]; die Anklagen\ngegen beide Beschuldigten wurden gleichzeitig, nämlich am 14. Februar 2019,\nerhoben. Der Sachrichter beabsichtigt – entsprechend dem Grundsatz der\nVerfahrenseinheit – die Hauptverhandlungen gegen die Beschuldigten gemeinsam\ndurchzuführen. Damit bleibt zu prüfen, ob der (gesetzliche) Ausnahmefall eines\nsachlichen Grundes vorliegen könnte, gestützt auf den das bisherige Strafverfahren –\ntrotz mutmasslicher Mittäterschaft oder Teilnahme und entgegen dem Grundsatz der\nVerfahrenseinheit (Art. 29 StPO) – in zwei separate Verfahren aufgetrennt werden dürfte\n(Art. 30 StPO).\n\ncc) Vorliegend wird weder eine länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner\nMitbeschuldigter, noch die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten geltend\ngemacht. Der blosse Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein abgekürztes\nVerfahren durchgeführt werden soll, vermag gemäss der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung (vgl. E. II.3.b.aa) für sich alleine noch keine sachliche Ausnahme vom\nGrundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen. Zu befürchten wäre vielmehr eine\nBeschränkung der Parteirechte und der Umstand, dass das Strafurteil im abgekürzten\nVerfahren deutlich vor dem hängigen ordentlichen Strafverfahren rechtskräftig werden\nkönnte. Damit wäre nicht nur eine allfällige Wiedervereinigung der getrennten Verfahren\nnicht mehr möglich, vielmehr könnte der Beschwerdeführer (nach Rechtskraft seines\nUrteils) als Belastungszeuge im hängigen Verfahren gegen B.___ befragt werden. Der\nUmstand, dass sich die Beschuldigten vorliegend bislang offenbar nicht gegenseitig\n(über den eingestandenen Tatbeitrag hinaus) belasten, hat nicht zur Folge, dass die\nVerfahren getrennt werden müssen. Vielmehr hat eine Verfahrenstrennung auch in\ndieser Situation die Ausnahme zu bilden. Dies muss umso mehr gelten, als sich bei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}