{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-04-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-83_2019-04-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5744&type=1563347022&cHash=56b290b5637c426834bd00b938d66fd6", "Checksum": "8f4c098125cd98a9873d8e118dc83e0e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2019 AK.2019.83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2019 AK.2019.83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2019 AK.2019.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0) Beim Schreiben des verfahrensleitenden Kreisrichters, wonach beabsichtigt wird, eine gemeinsame Beurteilung mit einem weiteren Mitbeschuldigten vorzunehmen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Dieser ist in vorliegenden Fall nicht anfechtbar. \r\n\r\nArt. 29 StPO (SR 312.0) Die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens bezüglich eines Mitbeschuldigten stellt für sich alleine keinen Grund dar, das Verfahren von den anderen Mitbeschuldigten abzutrennen (Anklagekammer, 10. April 2019, AK.2019.83)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:06:02", "Checksum": "04ac10c554d2692b574a73fb0f2a8e7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.04.2019 AK.2019.83\nRegeste:\nArt. 393 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0) Beim Schreiben des verfahrensleitenden Kreisrichters, wonach beabsichtigt wird, eine gemeinsame Beurteilung mit einem weiteren Mitbeschuldigten vorzunehmen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Dieser ist in vorliegenden Fall nicht anfechtbar. \r\n\r\nArt. 29 StPO (SR 312.0) Die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens bezüglich eines Mitbeschuldigten stellt für sich alleine keinen Grund dar, das Verfahren von den anderen Mitbeschuldigten abzutrennen (Anklagekammer, 10. April 2019, AK.2019.83).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2019.83\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.10.2019\nEntscheiddatum: 10.04.2019\n\nEntscheid Anklagekammer, 10.04.2019\nArt. 393 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0) Beim Schreiben des verfahrensleitenden\nKreisrichters, wonach beabsichtigt wird, eine gemeinsame Beurteilung mit\neinem weiteren Mitbeschuldigten vorzunehmen, handelt es sich um einen\nverfahrensleitenden Entscheid. Dieser ist in vorliegenden Fall nicht\nanfechtbar. Art. 29 StPO (SR 312.0) Die Durchführung eines abgekürzten\nVerfahrens bezüglich eines Mitbeschuldigten stellt für sich alleine keinen\nGrund dar, das Verfahren von den anderen Mitbeschuldigten abzutrennen\n(Anklagekammer, 10. April 2019, AK.2019.83).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und\nBeschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig;\nausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Anklagekammer für deren\nBeurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der\nBeschwerde legitimiert und hat diese (soweit sie nicht ohnehin als nicht\nfristengebundene Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln ist) rechtzeitig\nerhoben (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 396 StPO).\n\n2.a) Zwischenentscheide darstellende verfahrensleitende Entscheide der\nerstinstanzlichen Verfahrensleitung können jedoch nur Gegenstand einer Beschwerde\nim Sinne der Art. 393 ff. StPO und einer Beschwerde in Strafsachen an das\nBundesgericht sein, wenn sie geeignet sind, dem Beschwerdeführer einen nicht wieder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngutzumachenden Nachteil rechtlicher Art zu verursachen (Pra 101 [2012] Nr. 68; vgl.\nauch BSK StPO – Guidon, Art. 393 N 13 und BGer. 1B_171/2017 E. 2.3).\n\nIm Strafbereich bezieht sich dieser Nachteil auf einen rechtlichen Nachteil, der nicht\nspäter mit einem Endentscheid oder einem anderen dem Beschwerdeführer günstigen\nEntscheid geheilt werden kann (Pra 107 [2018] Nr. 22 E. 2.3). Ein lediglich tatsächlicher\nNachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGer.\n1B_227/2015 E. 2.2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, das Vorliegen eines solchen\nNachteils nachzuweisen, wenn dieser nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist (Pra\n101 [2012] Nr. 68 E. 1.1). Auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden\nNachteils rechtlicher Art kann nur verzichtet werden, wenn die späte Ansetzung einer\nGerichtsverhandlung oder die Sistierung des Verfahrens den\nBeschleunigungsgrundsatz flagrant verletzt und einer Rechtsverweigerung\ngleichkommt, was vom Beschwerdeführer nachzuweisen ist, wenn es nicht auf Anhieb\noffensichtlich ist (Pra 101 [2012] Nr. 68 Regeste; vgl. auch BGer. 1B_227/2015 E. 2.2).\n\nb) Der Beschwerdeführer ficht das Schreiben des verfahrensleitenden Kreisrichters an,\nwonach beabsichtigt ist, gestützt auf Art. 29 f. StPO eine gemeinsame Beurteilung des\nBeschwerdeführers zusammen mit B.___ vorzunehmen. Damit handelt es sich um die\nAnfechtung eines verfahrensleitenden Entscheids. Entsprechend ist zu prüfen, ob\ndamit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Art auf Seiten des\nBeschwerdeführers verursacht wird.\n\nZur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen angeführt, dass für den\nBeschwerdeführer bei der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren (subjektiv) zentral\ngewesen sei, bei einer unbedingt zu vollziehenden Strafe von 8 Monaten am 11. Mai\n2019 freigelassen und in seine Heimat rückgeführt zu werden. Eine Belastung von\nB.___ über den ohnehin zugestandenen Tatbeitrag hinaus liege nicht vor, eine\ngemeinsame Beurteilung (zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich der\nHauptverhandlung von B.___) sei daher nicht nötig. Worin der Nachteil rechtlicher Natur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndaraus konkret liegen soll, wird jedoch weder dargetan, noch ist ein solcher auf den\nersten Blick offensichtlich. Damit fehlt es bereits an einer rechtsgenüglichen\nBegründung bezüglich der Eintretensvoraussetzungen.\n\nDie Hauptverhandlung ist zudem nicht – wie vom Beschwerdeführer gerügt – im\nSeptember 2019, sondern vielmehr bereits am 4. Juni 2019 geplant. Die Überweisung\nder Anklageschrift (im abgekürzten Verfahren) erfolgte am 14. Februar 2019. Die\nBeurteilung des Beschwerdeführers zusammen mit B.___ mag (für den\nBeschwerdeführer) allenfalls zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, jedoch stellt\neine solche Konsequenz einen tatsächlichen Nachteil dar, der nicht als nicht\nwiedergutzumachend zu betrachten ist (vgl. Pra 101 [2012] Nr. 68 E. 1.2; Pra 107\n[2018] Nr. 22 E. 2.4). Ebenso wenig wird vorliegend das Beschleunigungsgebot (in\nflagranter Weise) verletzt, noch verzögert der Zwischenentscheid das Verfahren in\neinem solchen Ausmass, dass es einer Rechtsverweigerung gleichkommen würde.\nEntsprechend kann auch in dieser Hinsicht nicht vom Erfordernis des nicht\nwiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur abgesehen werden.\n\nc) Auf die Beschwerde ist daher (im Hauptpunkt) nicht einzutreten.\n\n"}