{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-349_2019-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5838&type=1563347022&cHash=ed8d492b709e449d4350da79551f63b2", "Checksum": "22491cfee16026d99e9871d390341e5c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.349"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.11.2019 AK.2019.349"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.11.2019 AK.2019.349"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.11.2019 AK.2019.349"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 38 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes. Die Be-schwerdeinstanz kann zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf deren Antrag oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung einer Strafsache in Abweichung der gesetzlichen Gerichtsstandsvorschriften einem anderen sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen (Art. 38 Abs. 2 StPO). Die Zuweisung eines Strafverfahrens an ein anderes erstinstanzliches Gericht gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO soll dann erfolgen können, wenn es sich zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei, insbesondere des Anspruchs auf einen unabhängigen Richter und ein faires Verfahren, als notwendig erweist (Entscheid Anklagekammer,  13. 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Die Zuweisung eines Strafverfahrens an ein anderes erstinstanzliches Gericht gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO soll dann erfolgen können, wenn es sich zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei, insbesondere des Anspruchs auf einen unabhängigen Richter und ein faires Verfahren, als notwendig erweist (Entscheid Anklagekammer,  13. November 2019, AK.2019.349).\n\n c) Bereits aufgrund der (dargestellten aussergewöhnlichen) Häufung, aber auch\naufgrund der jeweiligen Gründe bei den von Ausstandsgesuchen betroffenen Personen\nam Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland kann – zumal für die Parteien, namentlich\nfür die Beschuldigten – durchaus der Eindruck entstehen, dass das örtlich eigentlich\nzuständige Kreisgericht in vorliegender Sache kein faires Verfahren vor einem\nunabhängigen Richter zu gewährleisten vermag. Dafür sind die festgestellten\nAusstände und Verfahrensfehler zwischenzeitlich zu häufig und – zumal in ihrer\nGesamtheit – zu gravierend.\n\nd) Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheint das gesamte Kreisgericht\nWerdenberg-Sarganserland in dieser Sache als nicht (mehr) unbefangen. Der Anspruch\nder Parteien, insbesondere auch der Beschuldigten, auf ein faires Verfahren erscheint\ninsgesamt jedenfalls gefährdet. Dementsprechend ist für den Fall […] ein anderer\nGerichtsstand zu bestimmen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.a) Die Anklagekammer hat in ihrem Schreiben vom 16. September 2019 bereits\nangekündigt, dass – falls ein abweichender Gerichtsstand bestimmt wird – geplant sei,\ndas gesamte Wirtschaftsstrafverfahren […] an das Kreisgericht St. Gallen zur\nBeurteilung zu überweisen.\n\nb) Für das Kreisgericht St. Gallen sprechen im Wesentlichen seine räumliche Distanz\nzu den zu beurteilenden Sachverhalten, seine Grösse sowie insbesondere auch die (im\nVergleich zu den übrigen Kreisgerichten tiefere) Gesamtbelastung. Ein grosses Gericht\nwie das Kreisgericht St. Gallen mit entsprechend insbesondere auch personellen\nRessourcen kann einen Fall wie den vorliegenden fraglos besser auffangen bzw. die\n(übrige ordentliche) Geschäftslast besser auf die einzelnen Richter verteilen als ein\nkleines Gericht. Dazu kommt schliesslich auch eine gute Erreichbarkeit des Gerichtes\nfür sämtliche Parteien (und, soweit vorhanden, für deren Anwälte).\n\nc) Insgesamt ist das Verfahren […] somit vom Kreisgericht Werdenberg-\nSarganserland an das Kreisgericht St. Gallen zu überweisen. Auf die Erhebung von\nKosten wird hinsichtlich der Bestimmung eines anderen Gerichtstandes praxisgemäss\nverzichtet.\n\n5.a) Aufgrund der Festlegung eines anderen Gerichtsstandes sind die beiden\nAusstandsverfahren gegen die verfahrensleitende Richterin E am Kreisgericht\nWerdenberg-Sarganserland als gegenstandslos abzuschreiben.\n\nDer Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}