{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-326_2019-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5737&type=1563347022&cHash=0edd1f78b2d2abeb56fac0ca91faf086", "Checksum": "273ac55f2f98ad51efab61c1794b95a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.09.2019 AK.2019.326"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.09.2019 AK.2019.326"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.09.2019 AK.2019.326"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 144 StPO (SR 312.0) Haftverhandlung per Videokonferenz. Es ist fraglich, ob Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht anwendbar ist, wenn die beschuldigte Person kein Einverständnis dazu gibt. Wird Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen angewendet, so müssen die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein, die Aufnahme der Verhandlung muss zu den Akten genommen werden und es sind die entsprechenden Protokollierungsvorschriften einzuhalten (Anklagekammer, 25. September 2019, AK.2019.326)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:39:50", "Checksum": "c2acc224a43463c60176293eb76d0eee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.09.2019 AK.2019.326\nRegeste:\nArt. 144 StPO (SR 312.0) Haftverhandlung per Videokonferenz. Es ist fraglich, ob Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht anwendbar ist, wenn die beschuldigte Person kein Einverständnis dazu gibt. Wird Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen angewendet, so müssen die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein, die Aufnahme der Verhandlung muss zu den Akten genommen werden und es sind die entsprechenden Protokollierungsvorschriften einzuhalten (Anklagekammer, 25. September 2019, AK.2019.326).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2019.326\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.10.2019\nEntscheiddatum: 25.09.2019\n\nEntscheid Anklagekammer, 25.09.2019\nArt. 144 StPO (SR 312.0) Haftverhandlung per Videokonferenz. Es ist fraglich,\nob Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen vor dem\nZwangsmassnahmengericht anwendbar ist, wenn die beschuldigte Person\nkein Einverständnis dazu gibt. Wird Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen\nangewendet, so müssen die in Abs. 1 dieses Artikels genannten\nVoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein, die Aufnahme der Verhandlung\nmuss zu den Akten genommen werden und es sind die entsprechenden\nProtokollierungsvorschriften einzuhalten (Anklagekammer, 25. September\n2019, AK.2019.326).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2.a) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass Art. 144 StPO nicht tel quel\nauch für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 225 StPO\ngelte.\n\nb) In der Schweizerischen Strafprozessordnung gibt es bezüglich der Verwendung von\ntechnischen Hilfsmitteln bzw. Videokonferenzen bei Haftverhandlungen keine eigene\nspezifische Bestimmung im Gegensatz etwa zu Strafprozessordnungen anderer Länder\n(vgl. etwa § 176 Abs. 3 i.V.m. § 153 Abs. 4 der Österreichischen Strafprozessordnung;\nTreccani/Maye, Einvernahmen per Videokonferenz, https://www.his-programm.ch /\nPortals/0/adam/Content/ HibpPUiJu EuQm7h6yA-FNQ/DocumentOrLink/\ngrundlagenbericht-videokonferenz-v1.4-20161202-de.pdf, zuletzt besucht am 25.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSeptember 2019). Die Regelung bezüglich Videokonferenzen findet sich in Art. 144\nStPO unter dem Titel \"Einvernahmen\" und hält fest, dass die Staatsanwaltschaft und\ndie Gerichte unter gewissen Voraussetzungen Einvernahmen mittels Videokonferenz\ndurchführen können. Ob unter den Begriff der \"Einvernahme\" in Art. 144 StPO auch\nganze Gerichtsverhandlungen bzw. vollständige Haftverhandlungen fallen, ist nicht klar.\nAuch in Rechtsprechung und Lehre findet sich diesbezüglich wenig. Für die\nAnwendung von Art. 144 StPO in Haftverhandlungen vor dem\nZwangsmassnahmengericht spricht sich immerhin Niklaus Oberholzer aus (vgl.\nOberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 950 f.). In jedem Fall\nunproblematisch dürfte eine Haftverhandlung per Videokonferenz bei Zustimmung der\nbeschuldigten Person sein, zumal diese ja gemäss Art. 225 Abs. 5 StPO auch ganz auf\neine mündliche Verhandlung verzichten kann. Ein solches Einverständnis lag hier\njedoch nicht vor.\n\nLetztlich kann aber die Frage, ob Art. 144 StPO überhaupt auf Haftverhandlungen\nanwendbar ist, wenn die beschuldigte Person einer Videokonferenz nicht zustimmt,\noffengelassen werden. Denn selbst, wenn man von der grundsätzlichen Anwendbarkeit\nvon Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen ausgeht, waren die gesetzlichen\nVoraussetzungen dafür – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – vorliegend nicht\ngegeben.\n\n3.a) Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass selbst wenn Art. 144 StPO zur\nAnwendung käme, die Voraussetzungen für eine Videokonferenz nicht erfüllt gewesen\nseien.\n\nb) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte eine\nEinvernahme mittels Videokonferenz durchführen. Vorausgesetzt wird dabei, dass das\npersönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem\nAufwand möglich ist. Dementsprechend ist die Einvernahme per Videokonferenz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsubsidiär zur traditionellen Einvernahme (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,\nStPO Komm., Art. 144 N 4). Der grosse Aufwand kann dabei in personeller, zeitlicher\noder finanzieller Hinsicht bestehen, und zwar sowohl auf Seiten der\nStrafverfolgungsbehörden als auch auf Seiten der einzuvernehmenden Personen. Er\nmuss jeweils im Hinblick auf den konkreten Einzelfall beurteilt werden (BSK StPO –\nHäring, Art. 144 N 5). Blosse Bequemlichkeit der Beteiligten berechtigt nicht zu dieser\nEinvernahmeform, die physische Präsenz vor Ort muss der Regelfall bleiben (Godenzi,\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 144 N 4 m.w.H.).\n\nc) Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Durchführung der Videokonferenz fest, dass\ndiese keine Einschränkung der Verfahrensrechte zur Folge gehabt habe. Die\nVerfahrensrechte könnten im Rahmen der im Kanton St. Gallen technisch sehr\nausgereiften Form der Videokonferenz gewährt werden. Im Übrigen würden\nVideokonferenzen in derartigen Fällen seit über zehn Jahren klaglos zum Einsatz\nkommen. Schliesslich könne durch diese Art der Einvernahme auch eine aufwändige\nZuführung von X.___ nach Y.___ und zurück erspart werden.\n\n"}