f) Zusammenfassend ergeben sich im Zusammenhang mit der Anordnung der Personen- und Effektenkontrolle keinerlei Hinweise auf ein allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten des Angezeigten. Vielmehr erscheint die Anordnung solcher Massnahmen hier gerechtfertigt und verhältnismässig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5