d) Soweit der Anzeiger dem Angezeigten eine Körperverletzung durch die Personenkontrolle vorwirft, ist anzumerken, dass dieser die Kontrolle zwar angeordnet, aber nicht durchgeführt hat. Für die konkrete Durchführung der Personenkontrolle – inkl. allfälliger Benutzung technischer Hilfsmittel – war die beigezogene Polizei zuständig und nicht der verfahrensleitende Richter. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Durchsuchung per Hand nicht mit dem Gesetz vereinbar sein und ein Anspruch auf die Verwendung von technischen Geräten bestehen soll.