Des Weiteren ist daraus erkennbar, dass der Angezeigte die Anordnung erst nach Rücksprache mit dem Bedrohungs- und Risikomanagement der Kantonspolizei des Kantons St. Gallen erliess. Bezüglich dieser Rücksprache mit dem Bedrohungs- und Risikomanagement reichte der Anzeiger eine Aktennotiz des Angezeigten ein, welche er von diesem mit Schreiben vom 28. März 2019 erhalten hatte. c) In jener Aktennotiz vom 21. März 2019 hielt der Angezeigte fest, dass er im Hinblick auf die Verhandlung vom 2. April 2019 den Leiter des Bedrohungs- und Risikomanagements der Kantonspolizei St. Gallen kontaktiert hat. Dieser kenne die