b) Damit verfügte der Angezeigte – als Verfahrensleiter – durchaus über eine rechtliche Grundlage für die Anordnung einer Personen- und Effektenkontrolle aus Sicherheitsgründen. Im Übrigen kündigte der Angezeigte diese den Parteien mit Schreiben vom 21. März 2019 auch im Voraus an. Aus dieser Ankündigung ist zudem ersichtlich, dass sich die Personen- und Effektenkontrolle auf alle Verfahrensparteien bezog und nicht ausschliesslich auf den Anzeiger. Des Weiteren ist daraus erkennbar, dass der Angezeigte die Anordnung erst nach Rücksprache mit dem Bedrohungs- und Risikomanagement der Kantonspolizei des Kantons St. Gallen erliess.