4.a) Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess und erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden (Art. 124 Abs. 2 ZPO). Zur Prozessleitung gehört sodann auch die Sitzungspolizei, d.h. die prozessuale Tätigkeit, welche der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Verhandlungen und der Fernhaltung von störenden Einflüssen dient. Zur Durchsetzung seiner Anordnungen kann durch den verfahrensleitenden Richter die Polizei beigezogen werden (Art. 128 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO – Gschwend, Art. 124 N 2; BSK ZPO – Gschwend, Art. 128 N 1 ff.).