3. Der Anzeiger macht im Wesentlichen geltend, dass der Angezeigte zu bestrafen sei, weil es für die Anordnung einer Personen- und Effektenkontrolle keine gesetzliche Grundlage gebe. Des Weiteren habe der Angezeigte die Türe zum Verhandlungszimmer offengelassen, so dass es der Polizistin sowie dem Polizisten, Besuchern und sämtlichen Mitarbeitern des Kreisgerichts möglich gewesen sei, sämtliche gesprochenen Worte zu hören. Dies verstosse zum einen gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss ZPO sowie gegen das Amtsgeheimnis. Es komme hinzu, dass das Abtasten des Körpers bis hin zum Genitalbereich und den Haaren, sowie die