Der angezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche einen Straftatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen. Es ist jedoch nicht nötig, dass eine bestimmte Person als Täter verdächtigt wird (BSK StPO – Hagenstein, Art. 302 N 25; BSK StPO – Omlin, Art. 309 N 26 ff.). Für die Erteilung der Ermächtigung ist ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen.