II.1. Bei Strafanzeigen, welche die Amtsführung von Behördemitgliedern und Mitarbeitenden des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen, hat die Anklagekammer zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG- StPO). Da im vorliegend zu beurteilenden Fall ein Kreisrichter beschuldigt wird, sich bei Ausübung seines Amtes allenfalls strafbar gemacht zu haben, ist die Anklagekammer für die Durchführung des Ermächtigungsverfahrens zuständig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte