Zur Prozessleitung gehört sodann auch die Sitzungspolizei, d.h. die prozessuale Tätigkeit, welche der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Verhandlungen und der Fernhaltung von störenden Einflüssen dient. Zur Durchsetzung seiner Anordnungen kann durch den verfahrensleitenden Richter die Polizei beigezogen werden (Anklagekammer, 14. August 2019, AK.2019.232). Aus den Erwägungen: