Entscheid Anklagekammer, 14.08.2019 Art. 7 Abs. 2 Bst. b StPO (SR 312.0) Ermächtigungsverfahren. Personen- und Effektenkontrolle durch die Polizei im Vorfeld zu einer Verhandlung in einem Eheschutzverfahren. Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess und erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden (Art. 124 Abs. 2 ZPO). Zur Prozessleitung gehört sodann auch die Sitzungspolizei, d.h. die prozessuale Tätigkeit, welche der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Verhandlungen und der Fernhaltung von störenden Einflüssen dient.