{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-232_2019-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5736&type=1563347022&cHash=a6adb13f66752d45586667fe29b00029", "Checksum": "a265009caf24d2093522a79c52e01132"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.08.2019 AK.2019.232"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.08.2019 AK.2019.232"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.08.2019 AK.2019.232"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 Bst. b StPO (SR 312.0) Ermächtigungsverfahren. Personen- und Effektenkontrolle durch die Polizei im Vorfeld zu einer Verhandlung in einem Eheschutzverfahren. Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess und erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden (Art. 124 Abs. 2 ZPO). Zur Prozessleitung gehört sodann auch die Sitzungspolizei, d.h. die prozessuale Tätigkeit, welche der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Verhandlungen und der Fernhaltung von störenden Einflüssen dient. Zur Durchsetzung seiner Anordnungen kann durch den verfahrensleitenden Richter die Polizei beigezogen werden (Anklagekammer, 14. 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Zur Durchsetzung seiner Anordnungen kann durch den verfahrensleitenden Richter die Polizei beigezogen werden (Anklagekammer, 14. August 2019, AK.2019.232).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2019.232\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.10.2019\nEntscheiddatum: 14.08.2019\n\nEntscheid Anklagekammer, 14.08.2019\nArt. 7 Abs. 2 Bst. b StPO (SR 312.0) Ermächtigungsverfahren. Personen- und\nEffektenkontrolle durch die Polizei im Vorfeld zu einer Verhandlung in einem\nEheschutzverfahren. Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den\nProzess und erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur\nzügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Die Prozessleitung\nkann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden (Art. 124 Abs. 2 ZPO).\nZur Prozessleitung gehört sodann auch die Sitzungspolizei, d.h. die\nprozessuale Tätigkeit, welche der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung\nin den Verhandlungen und der Fernhaltung von störenden Einflüssen dient.\nZur Durchsetzung seiner Anordnungen kann durch den verfahrensleitenden\nRichter die Polizei beigezogen werden (Anklagekammer, 14. August 2019,\nAK.2019.232).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.1. Bei Strafanzeigen, welche die Amtsführung von Behördemitgliedern und\nMitarbeitenden des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen, hat die\nAnklagekammer zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-\nStPO). Da im vorliegend zu beurteilenden Fall ein Kreisrichter beschuldigt wird, sich bei\nAusübung seines Amtes allenfalls strafbar gemacht zu haben, ist die Anklagekammer\nfür die Durchführung des Ermächtigungsverfahrens zuständig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.a) Im vorliegenden Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen\nGesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob bezüglich des angezeigten Sachverhalts\ndie Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens gegen den Angezeigten gegeben sind.\n\nb) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine\nStraftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Eröffnung einer\nStrafuntersuchung ist nur möglich, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen ein\nhinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Grundsätzlich genügt\ndabei ein Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von\nErmittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte\nSachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche einen Straftatbestand sowohl in\nobjektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen. Es ist jedoch nicht nötig, dass\neine bestimmte Person als Täter verdächtigt wird (BSK StPO – Hagenstein, Art. 302\nN 25; BSK StPO – Omlin, Art. 309 N 26 ff.). Für die Erteilung der Ermächtigung ist ein\nMindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei\nmuss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten\nmissbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche\nKonsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es\nmüssen hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (BGer.\n1C_97/2015 E. 2.2).\n\n3. Der Anzeiger macht im Wesentlichen geltend, dass der Angezeigte zu bestrafen sei,\nweil es für die Anordnung einer Personen- und Effektenkontrolle keine gesetzliche\nGrundlage gebe. Des Weiteren habe der Angezeigte die Türe zum Verhandlungszimmer\noffengelassen, so dass es der Polizistin sowie dem Polizisten, Besuchern und\nsämtlichen Mitarbeitern des Kreisgerichts möglich gewesen sei, sämtliche\ngesprochenen Worte zu hören. Dies verstosse zum einen gegen den Ausschluss der\nÖffentlichkeit gemäss ZPO sowie gegen das Amtsgeheimnis. Es komme hinzu, dass\ndas Abtasten des Körpers bis hin zum Genitalbereich und den Haaren, sowie die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDurchsuchung einer Tasche per Hand, mit dem Gesetz nicht vereinbar seien. Eine\nPersonenkontrolle sei ein Akt der Körperverletzung durch einen Eingriff in die Würde\ndes Menschen.\n\n4.a) Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess und erlässt die\nnotwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und\nDurchführung des Verfahrens. Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder\ndelegiert werden (Art. 124 Abs. 2 ZPO). Zur Prozessleitung gehört sodann auch die\nSitzungspolizei, d.h. die prozessuale Tätigkeit, welche der Aufrechterhaltung von Ruhe\nund Ordnung in den Verhandlungen und der Fernhaltung von störenden Einflüssen\ndient. Zur Durchsetzung seiner Anordnungen kann durch den verfahrensleitenden\nRichter die Polizei beigezogen werden (Art. 128 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO – Gschwend,\nArt. 124 N 2; BSK ZPO – Gschwend, Art. 128 N 1 ff.).\n\n"}