7. Gesamthaft ergibt sich somit, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Fluchtgefahr gegeben sind. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten wie auch unter dem Aspekt der Hafterstehungsfähigkeit nicht zu beanstanden. Nicht gerügt wurde schliesslich die (vorläufige) Dauer der Sicherheitshaft. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2019 ist daher abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7