6B_1343/2016, E. 1.5). Bemerkenswert erscheint aber dennoch, dass sich der Beschwerdeführer (in Sicherheitshaft) – trotz der von ihm vorgebrachten Leiden – nicht (einmal) für den wöchentlichen Besuch des Amtsarztes angemeldet hat. Insgesamt ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre, welche ihm in Sicherheitshaft nicht gewährt werden könnte.