Die Abgabe von Medikamenten ist zudem ohne weiteres auch in Sicherheitshaft möglich. Einzig der Umstand, dass (offenbar) der Hausarzt des Beschwerdeführers "die Hafterstehungsfähigkeit aus hausärztlicher Sicht in Frage" stellt, vermag daran nichts (Konkretes) zu ändern. Die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit erfolgt sodann nicht zwingend einzig auf der Grundlage der Kenntnisse eines Allgemeinarztes; falls notwendig können dafür Spezialisten herangezogen werden (vgl. BGer. 6B_1343/2016, E. 1.5).