Diese Betreuung besteht nach Massgabe der medizinischen Notwendigkeit aus dem Gefängnisarzt, auf dessen Antrag aus dem Beizug eines Spezialarztes, aus der Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik (vgl. Art. 35 f. Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten [sGS 962.14]). Sollten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden einer Behandlung bedürfen, so bedeutet dies nicht, dass die Sicherheitshaft nicht vollzogen werden kann, sondern vielmehr, dass der Vollzug der Sicherheitshaft in angepasster Form durchzuführen ist. Die Abgabe von Medikamenten ist zudem ohne weiteres auch in Sicherheitshaft möglich.