kardialen Rehabilitation. Ebenso steht der Beschwerdeführer offenbar auch bezüglich seines Prostatakrebs in (dauernder) medizinischer Behandlung. Inwiefern diese Rehabilitation bzw. Behandlung jedoch der Sicherheitshaft geradezu hafthindernd entgegenstehen sollten, wird nicht näher dargelegt. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wird – bei Bedarf – vielmehr auch in Haft medizinisch betreut. Diese Betreuung besteht nach Massgabe der medizinischen Notwendigkeit aus dem Gefängnisarzt, auf dessen Antrag aus dem Beizug eines Spezialarztes, aus der Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik (vgl. Art.