Inwiefern der Amtsarzt dies oder ähnliche medizinische (Grund-)Verrichtungen nicht ausführen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aggressive Form von Blasenkrebs geltend macht, so findet sich dafür – wie erwähnt (vgl. oben E. II.4.b) – in den Akten ebenfalls keine Stütze. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ergibt sich – infolge des erlittenen Herzinfarktes – zwar die Notwendigkeit einer ambulanten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte