6. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann seine Hafterstehungsfähigkeit und begründet dies damit, dass er an schwersten körperlichen Beschwerden leide und nebst diversen Medikamenten auf eine ambulante kardiale Rehabilitation bzw. auf medizinische Behandlungen angewiesen sei, welche in der Sicherheitshaft bzw. durch den Amtsarzt nicht gewährleistet werden könnten.